1 Der Austritt von ordentlichen Mitgliedern kann vorbehaltlich Abs. 2 und 3 nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss der Sektion mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten in Briefform mitgeteilt werden.
2 Die ordentliche Mitgliedschaft als Studierende endet auf Ende des Kalenderjahres, in dem die/der Studierende die Ausbildung abgeschlossen hat oder mit dem vorzeitigen Austritt aus der Ausbildungsstätte.
3 Ohne Austrittserklärung gilt die/der Studierende auf Beginn des dem Abschluss der Ausbildung folgenden Kalenderjahres als ordentliches Mitglied im Sinne von Art. 8, Abs. 1 lit. a).
4 Die Sektion meldet ordentliche Mitglieder, die den Arbeits- oder Wohnort wechseln, der neu zuständigen Sektion des SBK zum Übertritt. Damit ist das ordentliche Mitglied aus der abgebenden Sektion ausgetreten.