Arbeitsbedingungen

Arbeitsbedingungen

Es besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Qualität der Arbeitsbedingungen, der Pflegequalität und damit der Sicherheit und dem Wohlergehen der Patientinnen und Patienten. Diese Tatsache ist die Grundlage der Berufspolitik des SBK wie auch seines internationalen Dachverbandes, des International Council of Nurses ICN.

Zudem sind attraktive Arbeitsbedingungen ein Schlüsselfaktor im Kampf gegen den Personalnotstand – einerseits um vermehrt Junge für den Pflegeberuf zu begeistern, andererseits damit ausgebildetes Personal dem Pflegeberuf nicht schon nach wenigen Jahren den Rücken kehrt.

Im Interesse des Pflegepersonals wie auch der Patienten wehrt sich der SBK gegen eine masslose und einseitige Liberalisierung des Arbeitsgesetzes und setzt sich mittels Verhandlungen, Stellungnahmen, Medien- und Lobbyarbeit und, wenn es sein muss, auf der Strasse für ein faires, gesundes, menschenwürdiges, frauen- und familienfreundliches Arbeitsumfeld ein.

Mitglieder, die in arbeitsrechtliche Streitigkeiten verstrickt sind – von der Pflegefachperson am Patientenbett bis zur Pflegedienstleiterin – erhalten vom SBK Rechtsschutz.

 

Wir sind auf Sie angewiesen
Melden Sie sich bei uns, wenn Sie sich um die Arbeitsbedingungen an Ihrem Arbeitsplatz sorgen, insbesondere wenn die Pflegequalität gefährdet ist. Wir sind darauf angewiesen, dass unsere Mitglieder uns darauf aufmerksam machen, wenn am Arbeitsplatz Missstände herrschen, unter denen die Pflegenden und die PatientInnen leiden müssen.

Wir können mit den uns zur Verfügung stehenden Mitteln (Öffentlichkeits- und Medienarbeit, Kontakte zu den Behörden usw.) eingreifen und eine Lösung herbeiführen.

Im SBK-Handbuch für den Arbeitskampf sind unsere wichtigsten Grundsätze sowie die Möglichkeiten festgehalten, mit welchen man sich im Fall von Missständen wehren kann. Für die Finanzierung von Aktionen besteht ein Fonds, der auch den Lohnausfall bei Streik deckt.

Über Ihre Rechte am Arbeitsplatz informiert Sie ebenso der SBK-Leitfaden «Pflege und Recht».

  • Sparmassnahmen

    Die mit schöner Regelmässigkeit auf dem Buckel des Pflegepersonals geschnürten Sparpakete gefährden nicht nur die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung, sie rütteln auch am Fundament des Pflegeberufs, da es immer schwieriger wird, ethische und gesetzliche Mindeststandards (z.B. arbeitsgesetzliche Schutzvorschriften) einzuhalten. Dies gilt übrigens auch für die neue Spitalfinanzierung nach Fallpauschalen DRG. Der SBK unterstützt seine Sektionen in ihrem Kampf gegen Kahlschläge bei der Versorgung (implizite Rationierung) und bei den Arbeitsbedingungen.

    Zur Finanzierung von Arbeitskampfmassnahmen (vom Flyer über Demonstrationen bis hin zum Streik) verfügt der SBK über einen Aktionsfonds; ausserdem gewährt er seinen Mitgliedern in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kostenlosen Rechtsschutz.

    Gemeinsam mit dem VPOD hat der SBK beim Bundesamt für Gesundheit vor einiger Zeit Aufsichtsbeschwerde gegen die KVG-widrige Propagierung der Zweiklassenmedizin durch die Zürcher Gesundheitsdirektion eingereicht:

    Aufsichtsbeschwerde gegen die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

    Gutachten zu Fragen der «Zweiklassenmedizin» (August 2004)

    Medienmitteilung (Januar 2005)

  • Gesamtarbeitsverträge

    Gesamtarbeitsverträge sind eine Garantie für faire(re) Arbeitsbedingungen und sind ein Ausdruck guter, wertschätzender Sozialpartnerschaft. Ausserdem garantieren sie, dass die grosse Arbeit der Arbeitnehmerverbände – über den Solidaritätsbeitrag – fair finanziert wird, nämlich von allen, die von den verbesserten Arbeitsbedingungen profitieren (und nicht nur von den Verbandsmitgliedern). Der SBK setzt sich deshalb vehement dafür ein, dass immer mehr Arbeitsverhältnisse gesamtarbeitsvertraglich geregelt werden.

    Der SBK unterstützt seine Sektionen bei der Verhandlung von Gesamtarbeitsverträgen (GAV). Teilweise musste er sich seinen Platz am Verhandlungstisch nicht nur gegen die Arbeitgeber, sondern auch gegen die anderen Gewerkschaften und Personalverbände hart erkämpfen. Ein Rechtsgutachten ist jedoch zum Schluss gekommen, dass dem SBK – als Berufsverband mit gewerkschaftlichem Auftrag – das Recht, Gesamtarbeitsverträge mitzuverhandeln, zu unterschreiben oder bestehenden GAVs beizutreten, ohne Wenn und Aber zusteht.

    Ob Ihr Arbeitgeber einem Gesamtarbeitsvertrag untersteht, erfahren Sie von Ihrer Sektion.

  • Lohnklagen

    Als sog. weiblich identifizierter Beruf wird die Gesundheits- und Krankenpflege lohnmässig nach wie vor diskriminiert – im Vergleich mit männlichen Berufen, die gleich anspruchs- und verantwortungsvoll sind. Auch nach Inkrafttreten des Gleichstellungsgesetzes GlG (1996) sind die Hürden auf dem Weg zum gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit zahlreich und hoch.

    Der SBK lässt nichts unversucht, um die Möglichkeiten des GlG auszuschöpfen und den Angehörigen des Pflegeberufes zu einem diskriminierungsfreien Lohn zu verhelfen. So hat er in zahlreichen Kantonen Lohngleichheitsklagen geführt und dadurch auch zu einer Weiterentwicklung der Rechtsprechung zur Gleichberechtigung von Frau und Mann beigetragen.

    Trotz vereinzelter, frustrierender Rückschläge ist es dem SBK gelungen, auf diesem Weg, namentlich in den Kantonen Zürich, Solothurn, Baselland und St. Gallen, eine massive Lohnerhöhung zu erwirken.

    Der SBK wird auch bei der Auswertung der vom GlG vorgesehenen Rechtsmittel beigezogen und trägt damit zu deren künftigen Optimierung bei.

    Pierre-André Wagner: Mit Volldampf zurück ins 19. Jahrhundert («Krankenpflege» 2/2004)

    Judith Wissmann Lukesch: Erfolg im Kampf gegen Lohndiskriminierung («Krankenpflege» 5/2012)

    Bericht Eidg. Gleichstellungsbüro zu den Verbandsklagen nach GlG

  • Pikettdienst

    Seit 1. Januar 2010 ist die Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz in Kraft. Damit erhält der Pikettdienst mit kurzer Einsatzbereitschaft (unter 30 Minuten), der von zuhause aus geleistet wird, endlich eine Regelung. Diese lässt aus Sicht des SBK allerdings viel zu wünschen übrig, indem die vom Seco vorgeschlagene und von den Arbeitnehmer-Verbänden akzeptierte Zeitkompensation von 20% vom Bundesrat auf 10% festgesetzt wurde.

    Der SBK wehrt sich gemeinsam mit dem vpod und dem Verband der Assistenz- und Oberärzte VSAO seit Jahren gegen die Aufweichung der Pikettdienstregelung. Sie besagt, dass zu Hause verbrachte Pikettzeit als Arbeitszeit zu gelten hat, wenn vom Arbeitnehmer verlangt wird, dass er innert 30 Minuten einsatzbereit am Arbeitsort ist. Massiv gestützt wird er dabei durch ein Rechtsgutachten von Thomas Geiser, Dozent für Arbeitsrecht und Bundesrichter, der Pikettdienste mit kurzer Einsatzzeit unzweideutig als Arbeitszeit bezeichnet.

    Der SBK verfolgt aber ebenfalls wachsam die schleichende Verbreitung weiterer Formen der Arbeit auf Abruf; mit seinen Sektionen kämpft er gegen jede Flexibilisierung der Arbeitszeit, die einseitig zulasten des Personals geht, ohne Rücksicht auf dessen Erholungsbedürfnis und auf dessen familiären und sozialen Verpflichtungen.

    ArGV 2: Art. 8a Pikettdienst 

    Gutachten Prof. Geiser

    Stellungnahme des SBK zum Revisionsentwurf

  • Schutz jugendlicher Arbeitnehmender

    Zunehmend ins Fadenkreuz der Arbeitgeber geraten ist der Schutz jugendlicher ArbeitnehmerInnen. Der SBK hat sich energisch gegen die Senkung des Schutzalters im Arbeitsgesetz gewehrt und mit einem Rekurs gegen die Liberalisierung der Nacht- und Sonntagsarbeit für Lernende im Gesundheits- und Sozialwesen erreicht, dass die Arbeitgeber mit ihrem Ruf nach einer weitergehenden Liberalisierung zurückgedrängt werden konnten.

    Dezidiert unterstützt hat der SBK hingegen die Zentralisierung aller einschlägigen Vorschriften in einer übersichtlichen Jugendarbeitsschutzverordnung (Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz).
    Insbesondere begrüsst der SBK, dass dem Bildungszweck im Rahmen der Reglementierung der Arbeitsbedingungen jugendlicher Arbeitnehmer ein vorrangiger Stellenwert beigemessen wird. 

    Stellungnahme Nacht- und Sonntagsarbeit für Jugendliche (Sept. 2007)

    Stellungnahme zu Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Mai 2007) 

    Stellungnahme Herabsetzung Jugendschutzalter (Feb. 2004)

    Rekurs gegen Globalbewilligung für Nacht- und Sonntagsarbeit (Sept. 2004)

  • Schichtarbeit

    2004 lancierte der SBK eine breite Diskussion über die 12-Stunden-Schichten bzw. die vor allem in der französischen Schweiz sich schleichend wieder ausbreitenden Zweischichtsysteme.
    Die Gründe dafür sind vielfältig: immer längere Arbeitswege, steigende Zahl der GrenzgängerInnen, Mangel an familienfreundlichen Kinderbetreuungsangeboten, paradoxerweise auch die massive Zunahme der Arbeitsbelastung. Allerdings: Abgesehen davon, dass solche Schichten in vielen Fällen das Arbeitsgesetz verletzen, liegen die Auswirkungen auf die Patientensicherheit (erhöhte Fehleranfälligkeit bei überlangen Schichten) und auf die Gesundheit des Personals noch völlig im Dunkeln. Am Jahreskongress 2004 hat der SBK von seiner Basis den Auftrag erhalten, sich für gesundheits- und sozialverträgliche Arbeitszeitmodelle einzusetzen.

    12-Stunden-Nachtschichten
    Im Rahmen aufwändiger Verhandlungen mit dem Staatsekretariat für Wirtschaft Seco und den Arbeitgebern haben der SBK, der VSAO und der VPOD erreicht, dass 12-Stunden-Nachtschichten weiterhin nur unter dermassen restriktiven Voraussetzungen zulässig sind, dass sie im Akutbereich praktisch ausgeschlossen sind. Die entsprechende Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz ist am 1.1. 2010 in Kraft getreten (Art. 10 ArGV2).

    Maximale Anzahl aufeinanderfolgende Arbeitstage
    Die Verbände konnten ebenfalls sicherstellen, dass die (auch von einem Teil des Pflegepersonals gewünschte) Verlängerung der maximalen Anzahl aufeinanderfolgender Arbeitstage von sechs auf sieben nur unter der strikten Bedingung erlaubt ist, dass unmittelbar im Anschluss daran mindestens drei aufeinander folgende freie Tage gewährt werden (Art. 7 Abs. 2 ArGV2).

    Sonntagsarbeit
    Im Gesundheitswesen ist Sonntagsarbeit (wie Nachtarbeit) unausweichlich.
    Damit der Sonntag nicht zum Werktag wird, also zur Normalität, engagiert sich der SBK entschieden gegen eine Deregulierung der Ladenöffnungszeiten. Verliert die Sonntagsarbeit ihren Ausnahmecharakter, besteht kein Grund mehr für diesbezügliche Zulagen und Zeitkompensationen.

    Mutterschaftsschutz
    Weil viele Betriebe des Gesundheitswesens den spezifischen Bedürfnissen von Mitarbeiterinnen, die ein Kind bekommen, immer noch nicht gerecht werden, führt die Mutterschaft für viele Pflegefachfrauen zum Karriereknick  oder gar zum Ausstieg aus dem Beruf.
    Der SBK setzt sich, auch via Rechtsschutz, gegen die besonders stossende Diskriminierung schwangerer Mitarbeiterinnen ein. Mit seinen Sektionen kämpft er für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Schwangerschaft und Mutterschaft unterstehen einem komplexen Gefüge von Vorschriften, u.a. auf den Gebieten des Arbeits- und des Sozialversicherungsrechts. Um ArbeitnehmerInnen und -geberInnen den Durchblick zu erleichtern und damit diese Lebensphase für beide Seiten nicht zum abschreckenden Hürdenlauf gerät, empfiehlt der SBK das von der Gewerkschaft travailsuisse entwickelte Instrument «mamagenda».  

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